Weiter zum Inhalt

Namensrecht

Nach der Geburt müssen dem Standes­amt der Vor­name und der Familien­name des Kindes angeben werden. Welchen Familien­namen das Kind erhält, ist von dem Familien­verhältnis, das zwischen den Eltern und dem Kind besteht, abhängig.

So sind folgende Konstellationen möglich
Die Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen Familiennamen

  • das Kind erhält diesen Familiennamen als Geburtsnamen.

Die Eltern führen nicht einen gemeinsamen Familiennamen, bsp. die Mutter und der Vater haben jeweils ihren Geburtsnamen behalten

  • die Eltern müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt für das Kind einen Familien­namen bestimmen, entweder den der Mutter oder den des Vaters.

Wird innerhalb dieses Monats keine Entscheidung getroffen, überträgt das Familien­gericht das Bestimmungs­recht einem Elternteil.

Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht

  • das Kind erhält den Namen dieses Elternteils. Der Name des Elternteils ist maßgeblich, den er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat.
  • es ist auch möglich, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils - der nicht sorgeberechtigt ist - bekommt. Dazu müssen beider Elternteile einwilligen und dies vor der Standes­beamtin oder dem Standes­beamten erklären.

Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es auch die Einwilligung dazu geben.

Beide Elternteile erklären nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht

  • innerhalb von drei Monaten, nachdem die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben, kann der Name des Kindes neu bestimmt werden.