Namensrecht
Nach der Geburt müssen dem Standesamt der Vorname und der Familienname des Kindes angeben werden. Welchen Familiennamen das Kind erhält, ist von dem Familienverhältnis, das zwischen den Eltern und dem Kind besteht, abhängig.
So sind folgende Konstellationen möglich
Die Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen Familiennamen
- das Kind erhält diesen Familiennamen als Geburtsnamen.
Die Eltern führen nicht einen gemeinsamen Familiennamen, bsp. die Mutter und der Vater haben jeweils ihren Geburtsnamen behalten
- die Eltern müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt für das Kind einen Familiennamen bestimmen, entweder den der Mutter oder den des Vaters.
Wird innerhalb dieses Monats keine Entscheidung getroffen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht
- das Kind erhält den Namen dieses Elternteils. Der Name des Elternteils ist maßgeblich, den er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat.
- es ist auch möglich, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils - der nicht sorgeberechtigt ist - bekommt. Dazu müssen beider Elternteile einwilligen und dies vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklären.
Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es auch die Einwilligung dazu geben.
Beide Elternteile erklären nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht
- innerhalb von drei Monaten, nachdem die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben, kann der Name des Kindes neu bestimmt werden.