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KiTa-Qualitäts­gesetz

Zum 1. Januar 2023 wurde das KiQuTG durch das "Zweite Gesetz zur Weiter­ent­wicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinder­tages­betreuung (KiTa-Qualitäts­gesetz)" geändert und inhaltlich weiter­entwickelt, sodass die Länder auch in den Jahren 2023 und 2024 vom Bund unter­stützt werden. Zur Verbes­serung der Quali­tät in der früh­kind­lichen Bildung sollen die Länder künftig überwiegend in sieben vorrangige Hand­lungs­felder investieren. Diese sind: Bedarfs­gerech­tes Angebot, Fachkraft-Kind-Schlüssel, Gewinnung und Sicherung von quali­fi­zier­ten Fach­kräften, Starke Leitung, Förderung der kind­lichen Ent­wick­lung, Gesund­heit, Ernährung und Bewegung, Sprach­liche Bildung sowie Stärkung der Kinder­tages­pflege. Soweit diese Schwer­punkt­setzung sicher­gestellt ist, können die Länder auch Maß­nahmen, die bereits Gegens­tand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maß­nahmen, die erst 2023 neu begonnen werden, müssen aus­schließ­lich in den vor­rangi­gen Hand­lungs­feldern ergriffen werden.

Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz stehen auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiTaQuTG)

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es wurde mit dem Ersten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinder­tages­betreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz, geschaffen. In den Jahren 2019 bis einschließlich 2022 setzte es den Rahmen für die Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Kita-Qualität mit Bundes­mitteln.

Der aktuelle Monitoringbericht des Bundes­familien­minis­teriums nach § 6 Absatz 2 KiQuTG (Vierter Moni­toring­bericht zum KiTa-Qualitäts- und -Teil­habe­verbes­serungs­gesetz für das Berichts­jahr 2022) steht zum Download zur Verfügung unter www.bmfsfj.de.

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab 2026 ist beschlossen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita-Zeit für viele Familien wieder aufklafft, wenn die Kinder eingeschult werden. Ab August 2026 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Der geplante Rechtsanspruch soll die Weichen für eine strukturelle Verbesserung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Chancen­gerechtigkeit stellen. Quelle und weitere Informationen: Bundesfamilienministerium, 10.09.2021

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2021, Nr. 71, 11.10.2021) veröffentlicht.

Gesetz zur Neugestaltung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege in Niedersachsen (NKiTaG)

Der Niedersächsische Landtag hat am 6. Juli 2021 ein neues "Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege" (NKiTaG) beschlossen. Es verankert die dauerhafte Finanzierung und landesweit einheitliche Qualitätsstandards der Kindertagespflege im Gesetz, schreibt den inklusiven Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten fort, bildet die Grundlage für die stufenweise Einführung einer dritten Fachkraft und erweitert den Zugang zum Berufsfeld Kindertagesbetreuung. Der Einstieg zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssel mit einer dritten Fachkraft wird dabei im Rahmen eines Stufenplans sukzessive umgesetzt. Quelle und weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium, 06.07.2021

Der Gesetzestext ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) veröffentlicht.

Dreijährige Kinder haben Betreuungsanspruch im Umfang von sechs Stunden täglich

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungs­gerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 in einem Eilver­fahren entschieden, dass Kinder, die das dritte Lebens­jahr vollendet haben, bis zum Schul­eintritt Anspruch auf Förderung in einer Kinder­tages­einrich­tung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden haben (Az.: 10 ME 170/21). Der fünfjährige Antrag­steller forderte vom Land­kreis Göttingen den Nach­weis eines zumutbaren und bedarfs­gerech­ten Kinder­garten­platzes mit einer ent­sprechen­den Betreu­ungs­zeit. Der im Jahr 2019 zur Verfügung gestellte Platz war vom Kinder­tages­stätten-Verband zwischen­zeit­lich gekündigt worden. In der Urteils­begrün­dung heißt es u.a., der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapa­zitäts­vorbehalt. Es handele sich inso­weit um eine un­bedingte Bereit­stellungs- bzw. Gewähr­leistungs­pflicht, der der Jugend­hilfe­träger nicht mit dem Einwand der Unmög­lic­hkeit begegnen könne. Quelle und weitere Informationen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 16.12.2021

BVerwG-Urteil: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit dem Urteil vom 26. Oktober 2017 die Position der Kommunen beim Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die Jugendämter müssen einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachweisen. Wird dies versäumt, müssen die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernommen werden, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26. Oktober 2017 entschieden (BVerwG 5 C 19.16).

Die Eltern können sich nicht darauf berufen, zwischen einem Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einem bei einer Tagesmutter zu wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Angeboten vor Ort. Auch haben Eltern kein Wahlrecht zwischen einer kommunalen und einer privaten Einrichtung. Die Kommunen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kosten­freien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Quelle und weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, 27.10.2017

Kinderförderungsgesetz - KiföG

Seit dem 1. August 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) von Dezember 2008 beinhaltet außerdem neben dem quantitativen Ausbau der Kinder­tages­betreu­ung zusätzlich die qualitative Verbesserung der Kinder­tages­pflege. Das KiföG ändert mehrere Gesetze: So wurden Änderungen beispielsweise am Achten Buch Sozial­gesetz­buch oder am Finanz­ausgleichs­gesetz vorgenommen.

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2008, Nr. 57, 15.12.2008) veröffentlicht.

Informationen für Eltern

Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, ist eine gute Kinder­tages­betreuung unerlässlich. Weitere Informationen dazu bieten die Eltern­informationen zur Kinderbetreuung.