KiTa-Qualitätsgesetz
Zum 1. Januar 2023 wurde das KiQuTG durch das "Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)" geändert und inhaltlich weiterentwickelt, sodass die Länder auch in den Jahren 2023 und 2024 vom Bund unterstützt werden. Zur Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sollen die Länder künftig überwiegend in sieben vorrangige Handlungsfelder investieren. Diese sind: Bedarfsgerechtes Angebot, Fachkraft-Kind-Schlüssel, Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften, Starke Leitung, Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung, Sprachliche Bildung sowie Stärkung der Kindertagespflege. Soweit diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, können die Länder auch Maßnahmen, die bereits Gegenstand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maßnahmen, die erst 2023 neu begonnen werden, müssen ausschließlich in den vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.
Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz stehen auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiTaQuTG)
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es wurde mit dem Ersten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz, geschaffen. In den Jahren 2019 bis einschließlich 2022 setzte es den Rahmen für die Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Kita-Qualität mit Bundesmitteln.
Der aktuelle Monitoringbericht des Bundesfamilienministeriums nach § 6 Absatz 2 KiQuTG (Vierter Monitoringbericht zum KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz für das Berichtsjahr 2022) steht zum Download zur Verfügung unter www.bmfsfj.de.
Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab 2026 ist beschlossen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita-Zeit für viele Familien wieder aufklafft, wenn die Kinder eingeschult werden. Ab August 2026 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Der geplante Rechtsanspruch soll die Weichen für eine strukturelle Verbesserung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Chancengerechtigkeit stellen. Quelle und weitere Informationen: Bundesfamilienministerium, 10.09.2021
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2021, Nr. 71, 11.10.2021) veröffentlicht.
Gesetz zur Neugestaltung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege in Niedersachsen (NKiTaG)
Der Niedersächsische Landtag hat am 6. Juli 2021 ein neues "Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege" (NKiTaG) beschlossen. Es verankert die dauerhafte Finanzierung und landesweit einheitliche Qualitätsstandards der Kindertagespflege im Gesetz, schreibt den inklusiven Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten fort, bildet die Grundlage für die stufenweise Einführung einer dritten Fachkraft und erweitert den Zugang zum Berufsfeld Kindertagesbetreuung. Der Einstieg zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssel mit einer dritten Fachkraft wird dabei im Rahmen eines Stufenplans sukzessive umgesetzt. Quelle und weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium, 06.07.2021
Der Gesetzestext ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) veröffentlicht.
Dreijährige Kinder haben Betreuungsanspruch im Umfang von sechs Stunden täglich
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden haben (Az.: 10 ME 170/21). Der fünfjährige Antragsteller forderte vom Landkreis Göttingen den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer entsprechenden Betreuungszeit. Der im Jahr 2019 zur Verfügung gestellte Platz war vom Kindertagesstätten-Verband zwischenzeitlich gekündigt worden. In der Urteilsbegründung heißt es u.a., der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne. Quelle und weitere Informationen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 16.12.2021
BVerwG-Urteil: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit dem Urteil vom 26. Oktober 2017 die Position der Kommunen beim Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die Jugendämter müssen einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachweisen. Wird dies versäumt, müssen die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernommen werden, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26. Oktober 2017 entschieden (BVerwG 5 C 19.16).
Die Eltern können sich nicht darauf berufen, zwischen einem Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einem bei einer Tagesmutter zu wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Angeboten vor Ort. Auch haben Eltern kein Wahlrecht zwischen einer kommunalen und einer privaten Einrichtung. Die Kommunen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Quelle und weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, 27.10.2017
Kinderförderungsgesetz - KiföG
Seit dem 1. August 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) von Dezember 2008 beinhaltet außerdem neben dem quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung zusätzlich die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege. Das KiföG ändert mehrere Gesetze: So wurden Änderungen beispielsweise am Achten Buch Sozialgesetzbuch oder am Finanzausgleichsgesetz vorgenommen.
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2008, Nr. 57, 15.12.2008) veröffentlicht.
Informationen für Eltern
Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, ist eine gute Kindertagesbetreuung unerlässlich. Weitere Informationen dazu bieten die Elterninformationen zur Kinderbetreuung.