Richtlinie und Antrag Familienerholung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Die Förderung durch das Land Niedersachsen kann von den Mitgliedsverbänden der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen (AGF) beantragt werden.
Familien im Sinne dieser Richtliniesind
- Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Alleinerziehende und gleichgeschlechtliche Paare, jeweils mit ihrem Kind oder ihren Kindern, für das oder für die die Familie Kindergeld bezieht.
- Ein getrenntlebender Elternteil, für den der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, kann auch für sich und das Kind oder die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patchworkfamilien und ist unabhängig von der sexuellen und geschlechtlichen Identität der Fürsorge- und Erziehungsberechtigten.
Zuschüsse gibt es
- für Familien deren Familieneinkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
- vorrangig für Familien mit mindestens drei Kindern, mit einem Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Alleinerziehende, Familien mit einem Angehörigen mit Behinderung (Schwerbehindertenausweises) oder Pflegebedarf (mind. Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt.
- nur für Teilnehmende, die ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben.
Die Zuwendung beträgt je Übernachtung für
- jeden Teilnehmenden bis zu 15,00 Euro
- Familienangehörige mit Behinderung zusätzlich bis zu 10,00 Euro
- Alleinerziehende zusätzlich bis zu 10,00
- einen Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Jugendherberge zusätzlich bis zu 15,00 Euro je Teilnehmenden. Die Höhe des Zuschusses ist begrenzt bei Vollpension auf 100 %, bei Teilverpflegung auf 110 % und bei Selbstversorgung auf 120 % der Aufenthaltskosten.
Bei Familienfreizeiten wird
- das Angebot der Eltern- und Familienbildung und der Betreuung mit zusammen pauschal bis zu 400,00 Euro pro Tag bezuschusst,
- die pädagogische Begleitung des Aufenthalts und max. 10 Vor- und Nachbereitungstreffen pauschal mit bis zu 100,00 Euro pro Tag und Treffen bezuschusst
Familienerholungsurlaub
Gefördert werden
- Familienerholungsurlaube mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen von Familien mit mindestens einem teilnehmenden minderjährigen Kind. Im Ausnahmefall sind weniger als 7 Übernachtungen möglich - ein Mindestaufenthalt von 5 Übernachtungen darf nicht unterschritten werden.
- teilnehmende Großeltern (in begründeten Ausnahmefälle).
- auch leibliche Kinder, für die kein Kindergeld bezogen wird.
Förderungsfähig sind Familienerholungsurlaube in Deutschland, wenn
- sie in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder
- in anderen geeigneten, familiengerechten Einrichtungen, Bauernhöfen und Campingplätzen stattfinden.
Als Familienerholungsurlaube gelten nicht Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und Krankenhilfe, ausgenommen ambulante Kuren am Ferienort (§ 23 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 SGB V).
Familienfreizeiten
Gefördert werden Familienfreizeiten mit bis zu 7 zusammenhängenden Übernachtungen von mindestens 3 teilnehmenden Familien
- mit mindestens einem leiblichen Kind oder Pflegekind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder mit mindestens einem Kind mit Behinderung
- und deren Familieneinkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
- Großeltern können in begründeten Ausnahmefällen in die Förderung einbezogen werden.
Förderungsfähig sind Familienfreizeiten in Deutschland, wenn
- sie in für Gruppenveranstaltungen geeigneten Familienferienstätten, Heimvolkshochschulen, Jugendbildungsstätten, Schullandheimen oder ähnlichen Einrichtungen in Deutschland durchgeführt werden.
- jeweils mindestens 7 Familien teilnehmen. Die Zahl der teilnehmenden Kinder darf nicht begrenzt werden.
- mindestens vier Stunden Eltern- und Familienbildung je Aufenthaltstag (ohne An- und Abreisetag) angeboten werden.
- ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sichergestellt ist.
Familienfreizeiten, die sich ausschließlich an Familien in belastenden Familiensituationen richten, können mit einer pädagogischen Begleitung und Vor- und Nachbereitungsterminen mit den Teilnehmenden unterstützt werden.
Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Familienfreizeiten.
Die Familienfreizeiten müssen vor Beginn des Anmeldezeitraumes öffentlich beworben werden, z.B. in den örtlichen Medien (Tageszeitungen, kostenlose Wurfzeitungen, soziale Medien, u. ä.) sowie überregional auf dem Internetportal www.familien-in-niedersachsen.de
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Kontakt
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
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30159 Hannover
T 0511 / 36 04-110
geschaeftsstelle@agf-niedersachsen.de
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Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Osterstraße 27
30159 Hannover
T 0511 / 85 20 99
info@lag-fw-nds.de
www.lag-fw-nds.de
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Landesjugendamt FB I, Team 2 JH4
Schiffgraben 30-32
30175 Hannover
T 0511 / 89 701 328
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