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Rechtsinformationen

Hier finden Sie Informationen zu Urteilen, Gesetzen und Gesetzes­vor­haben, die für die Arbeit mit Familien rele­vant sind, zu den Themen Elterngeld / Eltern­zeit / Familien­leistungen, Sorge­recht / Umgangs­recht, Unter­halt, Kinder­schutz, Kinder­betreuung / Tages­pflege und mehr.

Ab dem 1. Januar 2024 sind amt­liche Verkün­dun­gen von Gesetzen und anderen Vor­schrif­ten in Nieder­sachsen digital. Die elek­tro­nischen Ver­kün­dungen sind auf www.verkuendung-niedersachsen.de kosten­frei abrufbar.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Zum 1. Januar 2023 ist die Kosten­heran­ziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugend­hilfe ab­ge­schafft worden. Bereits im Juni 2021 war mit dem Kinder- und Jugend­stär­kungs­gesetz (KJSG) die Kosten­beteiligung von 75 % auf höchstens 25 % gesenkt worden. Das Weg­fallen der Kosten­heran­ziehung soll jungen Menschen den Start in eine selbst­bestimmte und unab­hängige Zukunft zu er­leich­tern. Das gilt für junge Menschen mit Ein­kommen aus Aus­bildung oder anderen Tätig­keiten, wenn sie in einer Ein­rich­tung der Kinder- und Jugend­hilfe oder in einer Pflege­familie leben. Gleiches gilt für junge allein­erziehen­de Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemein­samen Wohn­form der Kinder- und Jugend­hilfe betreut werden. Die Rege­lung sieht außer­dem vor, dass auch Ehe­gattin­nen und Ehe­gatten sowie Lebens­partne­rinnen und Lebens­partner der jungen Menschen und Leistungs­berech­tigten von der Kosten­­beitrags­pflicht befreit werden. Quelle: BMFSFJ, 16.12.2022

Das "Gesetz zur Abschaffung der Kosten­heran­ziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe" ist im Bundes­gesetz­blatt (Bgbl I, 2022, Nr. 56 vom 28.12.2022) veröffentlicht.

Die BAG Landesjugendämter hat dazu eine Arbeits­hilfe veröffent­licht: Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII - Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII, Stand Januar 2023

Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts: Ombudsstellen und Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Am 30. März 2022 ist eine Änderung des Nieder­säch­si­schen Gesetzes zur Aus­führung des SGB VIII in Kraft getreten. Neu hinzu­gefügt wurden die Abschnitte 5 und 10 zur Ein­führung von Ombuds­stellen sowie zum Schutz von Kindern und Jugend­lichen in Ein­rich­tungen. Die Änderungen konkre­tisieren die Um­setzung der Vor­gaben durch das Kinder- und Jugend­stärkungs­gesetz (KJSG). Geplant sind in Nieder­sachsen vorerst vier regio­nale und eine über­regionale Ombuds­stelle. Eine Evalua­tion nach drei Jahren Lauf­zeit soll den veran­schlag­ten Bedarf über­prüfen. Darüber hinaus werden erst­mals der Begriff der "Ein­richtung" legal­definiert sowie eine Ermäch­tigungs­grund­lage zur Unter­sagung von illegalen Heim­betrieben ein­geführt. Quelle: Nds. Sozial­minis­terium, 23.03.2022

Das "Gesetz zur Änderung des Nieder­säch­si­schen Gesetzes zur Aus­führung des Achten Buchs des Sozial­gesetz­buchs und zur Nieder­säch­si­schen Kinder- und Jugend­kom­mission" ist ver­öffent­licht im Niedersächsischen Gesetz- und Verord­nungs­blatt, 29.03.2022, S.204.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Ziel des Kinder- und Jugend­stärkungs­gesetzes ist, Teil­habe und Chancen­gerech­tig­keit von jungen Menschen zu stärken, die beson­deren Unter­stützungs­bedarf haben. Das Gesetz ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Es umfasst fünf Regelungs­bereiche: Kinder- und Jugend­schutz, Stärkung von Kindern und Jugend­lichen, die in Pflege­familien oder in Einrich­tungen der Erziehungs­hilfe auf­wachsen, Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugend­liche mit und ohne Behin­derun­gen, mehr Prä­ven­tion vor Ort und mehr Betei­ligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Quelle und weitere Infor­ma­tionen: BMFSFJ, 22.04.2021

Das "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugend­lichen" (Kinder- und Jugend­stär­kungs­gesetz – KJSG) ist im Bundes­gesetz­blatt (BgBl I, 2021, Nr. 29 vom 09.06.2021) veröffentlicht.

Adoptionshilfe-Gesetz

Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz sind zum 1. April 2021 neue Rege­lungen für die Adoptions­ver­mitt­lung in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf Erkennt­nissen aus der Adop­tions­for­schung basiert, setzt zu großen Teilen Forde­rungen der Länder und der Adop­tions­vermitt­lungs­praxis um. Viele der Ver­bes­serun­gen, ins­beson­dere zur För­derung von geleb­ter Offen­heit bei Adop­tionen und zur Stärkung der Position der Herkunft­seltern, ent­sprechen auch den Empfeh­lungen des 9. Familien­berichts. Zum Inkraft­treten des Adop­tions­hilfe-Gesetzes - und zur Unter­stützung der neuen Rege­lun­gen in die Praxis - hat die Bundes­regierung eine Reihe von Informations­materialien für Eltern und Familien sowie für die Fach­stellen der Adoptions­vermitt­lung veröffentlicht. Quelle und weitere Infor­ma­tionen: BMFSFJ, 01.04.2021

LSBTIQ-Gleichstellungsstrategie der Europäischen Kommission

Im Rahmen der LBTIQ-Gleich­stellungs­strategie schlägt die Europäi­sche Kommis­sion den Mit­glied­staaten vor, verschiedene Maß­nahmen zur Gleich­stellung von LGBTIQ im Zeitraum 2020-2025 um­setzen. Die Mitglied­staaten werden aufgefordert, eigene Aktions­pläne für die Gleich­stellung von LGBTIQ zu entwickeln. Zu den vor­ge­schla­genen Maß­nahmen gehört auch der Schutz der Rechte von Regen­bogen­familien: Aufgrund von Unter­schieden zwischen den natio­nalen Rechts­vor­schrif­ten der Mitglied­staaten werden bei Regen­bogen­familien familiäre Bindungen bei Über­schreitung der EU-Binnen­grenzen mög­licher­weise nicht immer anerkannt. Die Kommission wird eine Gesetz­gebungs­initiative zur gegen­seitigen An­erkennung von Eltern­schaft vorlegen und mögliche Maß­nahmen zur Förderung der gegen­seitigen An­erkennung gleich­geschlecht­licher Partner­schaften zwischen den Mitglied­staaten prüfen. Quelle: Europäische Kommission, 12.11.2020

Stiefkindadoption ohne Trauschein

Auch unverheiratete Paare dürfen Stiefkinder adoptieren. Der Bundesrat hat einen ent­sprechen­den Gesetzes­beschluss des Bundes­tages am 13. März 2020 gebilligt. Voraus­setzung für die Stief­kind­adoption ist eine stabile Partner­schaft: Das Paar muss seit min­destens vier Jahren ehe­ähnlich zusammen­leben oder bereits ein gemein­sames Kind haben. Der Gesetzes­beschluss setzt eine Vorgabe des Bundes­verfassungs­gerichts um. Es hatte den Ausschluss der Stief­kind­adoption in nicht­ehe­lichen Familien im März 2019 für verfassungs­widrig erklärt und den Gesetz­geber ver­pflich­tet eine Neu­regelung zu treffen.

Das "Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vom 26. März 2019 zum Aus­schluss der Stief­kind­adoption in nicht­ehelichen Familien" ist im Bundes­gesetzblatt (BgBl I, Nr. 14 vom 27.03.2020) veröffentlicht.

Personenstandsgesetz: Geschlechtsbezeichnung "divers" für Intersexuelle möglich

Das "Gesetz zur Änderung der in das Geburten­register einzu­tragen­den Angaben" hat am 14. Dezember 2018 den Bundes­rat passiert. Mit dem Gesetz wurde das Personen­standsgesetz (PStG) angepasst und damit die Ent­scheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 frist­gerecht zum 31. Dezember 2018 um­ge­setzt. Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechts­ent­wick­lung weder dem weib­lichen noch dem männ­lichen Geschlecht ein­deutig zuge­ordnet werden können (Inter­sexu­elle), haben damit eine weitere Mög­lich­keit als Angabe im Gebur­ten­register: Neben den Angaben "männ­lich", "weib­lich" sowie dem Offen­lassen des Geschlechts­ein­trages können sie nun die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeich­nung wählen; diese lautet "divers". Quelle und weitere Infor­ma­tionen: Bundesinnenministerium, 14.12.2018

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburten­register ein­zu­tragenden Angaben steht eben­falls auf der Website des BMI als Download zur Verfügung.

Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit

Das "Gesetz zur Weiterent­wick­lung des Teil­zeit­rechts - Einführung einer Brücken­teil­zeit" ergänzt das Teil­zeit- und Befris­tungs­gesetz (TzBfG) um einen Rechts­anspruch auf zeitlich begrenzte Teil­zeit. Arbeit­nehme­rinnen und Arbeit­nehmer können nach einer Teilzeit­phase wieder zu ihrer vor­herigen Arbeits­zeit zurück­kehren. Die Brücken­teil­zeit gilt für Arbeit­gebe­rinnen und Arbeit­geber mit mehr als 45 Beschäf­tigten. Werden zwischen 46 und 200 Arbeit­nehme­rinnen und Arbeit­nehmer beschäftigt, so muss nur einem pro ange­fangenen 15 Arbeit­nehme­rinnen und Arbeit­nehmern der Anspruch auf Brücken­teil­zeit für einen Zeit­raum zwischen einem und fünf Jahren gewährt werden. Das Gesetz sieht auch Erleich­terungen für Arbeit­nehme­rinnen und Arbeit­nehmer vor, die bereits in zeit­lich nicht begrenzter Teil­zeit arbeiten und mehr arbeiten möchten.

Das "Gesetz zur Weiter­entwicklung des Teil­zeit­rechts - Einführung einer Brücken­teilzeit" ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, Nr. 45 vom 14.12.2018) veröffentlicht.

Ehe für alle

Gleichgeschlechtliche Paare können eine Ehe eingehen. Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Ehe­schließung für Personen gleichen Geschlechts" sieht eine ent­sprechende Änderung des Bürger­lichen Gesetz­buches vor. Bereits ein­getragene Lebens­partner­schaften bleiben bestehen und können in eine Ehe um­gewandelt werden. Ein gleich­geschlecht­liches Paar hat nach der standes­amtlichen Trauung die selben Rechte und Pflichten wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Gleich­geschlecht­liche Paare können auch ein Kind gemein­sam adoptieren. In allen anderen Bereichen sind Ehe und Lebens­partner­schaft bereits gleich­gestellt. Nieder­sachsen hatte den Gesetz­entwurf des Bundes­rates für die Gleich­stellung von Ehen Homo­sexueller im September 2015 mit­eingebracht.

Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Ehe­schließung für Personen gleichen Geschlechts" ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, Nr. 52 vom 28.07.2017) veröffentlicht.

AFET-Impuls­papier­reihe zum Kinder- und Jugend­stärkungs­gesetz

Nach Inkrafttreten des KJSG im Juni 2021 ist die Praxis der Kinder- und Jugend­hilfe mit der fach­­lichen Um­setzung der Neu­regelungen beschäftigt. Diesen Prozess unterstützt der AFET mit einer Serie von Impuls­papieren. Die fachlichen Beiträge von Expertinnen und Experten sollen die Umsetzungs­­prozesse des KJSG begleiten, den fachlichen Diskurs fördern und zum Austausch einladen.

Die Impulspapiere können im Rahmen des AFET-News­letters bezogen werden und sind als PDF-Dokument auf der Website des AFET veröffentlicht: afet-ev.de

Familien- und Kindschaftsrecht für die Praxis der Sozialen Arbeit

Das praxisnahe Lehrbuch bietet eine Ein­füh­rung in die Grundzüge des Rechts in der so­zi­a­len Arbeit. Dabei geht es um die verfahrens- und materiell­rechtlichen Regelungen aus dem Familien- und Kind­schafts­recht, die für die so­zi­a­le Arbeit relevant sind: aus den Bereichen Ehe und Lebens­partner­schaft, Scheidung und Scheidungs­folgen, Sorge- und Um­gangs­recht (Kind­schafts­recht) sowie Unterhalt, Güter­recht und Gewalt­schutz. Die Autorin berücksichtigt dabei neuere Ent­wick­lungen in Recht­spre­chung, Gesetz­gebung und Wissen­schaft, wie beispiels­weise das Sorge­recht des un­ver­hei­ra­teten Vaters, das Um­gangs­recht des bio­lo­gi­schen Vaters oder das Beschnei­dungs­gesetz. Ebenso bezieht sie aktuelle gesell­schaft­liche Themen mit ein, beispiels­weise im Bereich Kind­schafts­recht den Kinder­schutz bei minder­jährigen Flüchtlingen.

Sabahat Gürbüz: Familien- und Kind­schafts­recht für die Soziale Arbeit, 2. aktualisierte Auflage 2020, www.utb.de