Kinderschutzportal Niedersachsen
Ein weites Feld rechtlicher Grundlagen bestimmt den Hintergrund für Maßnahmen zum Wohl des Kindes. Detaillierte Informationen zu Gesetzesinhalten/-initiativen oder -änderungen, jeweils mit Hinweisen auf Arbeitshilfen zur Umsetzung in der Praxis, sowie zu laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie im Niedersächsischen Kinderschutzportal. Auch die landesrechtlichen Regelungen für Niedersachsen sowie kinderschutzrelevante Urteile und Rechtsgutachten sind dort zu finden: www.kinderschutz-niedersachsen.de
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Das "Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" ist am 22. Mai 2021 in Kraft getreten. Es enthält Regelungen zu Behandlungen an intergeschlechtlichen Kinder (= Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung), die noch nicht einwilligungsfähig sind. Unter anderem ist folgendes geregelt: Behandlungen von einwilligungsunfähigen Kindern sind verboten, wenn dies allein in der Absicht erfolgen soll, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzugleichen. Operative Eingriffe mit einer solchen Folge sind nur möglich, wenn sie nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können. In der Regel ist eine familiengerichtliche Genehmigung dieser operativen Eingriffe erforderlich, dabei wird das Kindeswohl geprüft.
Der Gesetzestext ist im (BGBL I, 2021, Nr. 24, 21.05.2021) veröffentlicht.
Reform des Jugendschutzgesetzes
Mit der Reform des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind zum 1. Mai 2021 neue Regelungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz in Kraft getreten. Diese betreffen im Wesentlichen die Verpflichtung zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen durch die Anbieter, die Modernisierung von Alterskennzeichen und eine konsequente Rechtsdurchsetzung gegenüber den Anbietern. Quelle und weitere Informationen: Bundesfamilienministerium, 01.05.2021
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2021, Nr. 16, 15.04.2021) veröffentlicht.
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" ist zum 22. Juli 2017 in Kraft getreten und soll Minderjährige in Deutschland vor zu früher Heirat schützen. Wer heiraten möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Ehen von unter 16-Jährigen gelten pauschal als nichtig. Eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich. Die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können, wurde abgeschafft. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung in der Regel durch richterliche Entscheidung. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Regelungen schließen auch im Ausland geschlossene Ehen ein.
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2017, Nr. 48, 21.07.2017) veröffentlicht.
Das Trauungsverbot für Minderjährige ist bußgeldbewehrt. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen sind die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte. Dazu hat die niedersächsische Landesregierung am 10. April 2018 eine entsprechende Änderung der "Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" beschlossen. Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei, 10.04.2018
Gesetz zum besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch
Die Bundesregierung hat das Sexualstrafrecht verschärft, um Kinder und Jugendliche besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Das "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht" ist am 27. Januar 2015 in Kraft getreten. Nacktbilder von Kindern und Jugendlichen zu kommerziellen Zwecken herzustellen oder anzubieten ist damit strafbar. Sozial übliches und alltägliches Verhalten wie beispielsweise Strandfotos der eigenen Kinder bleiben straffrei. Nach der Neuregelung ist auch die unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unter Strafe gestellt. Damit soll ein besserer Schutz vor "Cybermobbing" gewährleistet werden. Die strafrechtliche Verjährung bei Sexualdelikten, insbesondere beim sexuellen Kindesmissbrauch, beginnt erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Damit können alle schweren Sexualdelikte zukünftig nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers verjähren.
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2015, Nr. 2, 26.01.2015, S. 10) veröffentlicht.
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
Das "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)" setzt verstärkt auf Zusammenarbeit und Kooperation der relevanten Akteurinnen und Akteure. Es trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ziele des Gesetzes: Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - im Kooperationsnetzwerk Frühe Hilfen und in Netzwerken für werdende Eltern zusammenführen, Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen, Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe, Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, Verhinderung des "Jugendamts-Hopping", verbindliche Standards und kontinuierliche Qualitätsentwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 70, 28.12.2011, S. 2975) veröffentlicht.
Das "Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz" (KKG) steht auf der Website des Bundesjustizministeriums zur Verfügung unter www.gesetze-im-internet.de/kkg.
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (KiWoMaG)
Zum besseren Schutz der Kinder hat der Bundestag das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" verabschiedet. Das Gesetz soll den Familiengerichten ermöglichen, sich früher einzuschalten, damit vor dem letzten Schritt - Entziehung des Sorgerechts - frühzeitigere Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe erfolgen kann. Das Gesetz ist seit 12. Juli 2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, die Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sowie die Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, zu beschleunigen.
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 28, 11.07.2008, S.1188) veröffentlicht.