Sorgerecht
Für Eltern bestehen die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Sie umfasst die Sorge für
- die Person des Kindes (Personensorge)
- das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
- die Vertretung des Kindes.
Wem steht sie zu?
Verheirateten Eltern steht die Sorge gemeinsam zu. Sind sie nicht verheiratet, gilt die gemeinsame elterliche Sorge nur dann, wenn
- sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder
- heiraten oder
- das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Ansonsten hat die Mutter die elterliche Sorge.
Unverheiratete Väter können auch ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht beantragen. Bei der Entscheidung des Familiengerichts muss dabei das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.
Wie und wann kann die Sorgeerklärung abgegeben werden?
Eine Sorgeerklärung kann nur selbst abgegeben werden. Sie muss öffentlich beurkundet werden. Auch schon vor der Geburt des Kindes kann die Erklärung abgegeben werden.
Wo wird sie abgegeben?
Die elterliche Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder vor einem Notar abgegeben werden. Eine Übersicht über die Jugendämter in Niedersachsen finden Sie in unserer Adressdatenbank.
Unverheiratete Väter können in einem vereinfachten Verfahren das Sorgerecht für ihre Kinder beantragen - auch ohne Zustimmung der Mutter. Bei der Entscheidung des Familiengerichts muss dabei das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Grundsätzlich sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Daneben kann ein nicht verheirateter Vater auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.
Wie und wo können unverheiratete Väter das Sorgerecht beantragen?
Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:
- Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
- Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
- Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht entscheiden. Das geschieht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
- Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen: wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
- Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
- Der Vater kann die Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Umgangsrecht
In der Regel gehört nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Wohl des Kindes und seiner Entwicklung der Umgang mit beiden Elternteilen. Insofern hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil.
Sorgerecht nach Trennung und Scheidung
Wenn die Eltern getrennt leben, hat das Kind in der Regel einen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil. Wenn es ein gemeinsames Sorgerecht gibt, müssen die Eltern die Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam und im Einverständnis treffen.