Elternzeit
Eltern können nach der Geburt ihres Kindes die Berufstätigkeit aussetzen und zu Hause ihr Kind betreuen. Möglich ist es auch, in der Woche bis zu 30 Stunden teilzeitbeschäftigt zu sein.
Für wen?
Einen Anspruch auf Elternzeit haben
- Eltern
- Ehepartnerinnen und Ehepartner
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- Pflege- und Adoptiveltern
- Großeltern - wenn ein Elternteil des Neugeborenen minderjährig ist oder sich in Ausbildung befindet.
In welchen Fällen?
Eltern oder Elternteile können sich Elternzeit nehmen, wenn sie
- in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
- das Kind selbst betreuen und erziehen
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt sind
- in einem Haushalt mit dem Kind leben.
Für wie lange?
Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch von bis zu 36 Monaten Elternzeit. Die Einteilung kann in verschieden Zeitmodellen genommen werden. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, haben flexiblere Möglichkeiten:
- pro Elternteil/Berechtigten kann die Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden
- entweder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
- bis zu 24 Monate können auch noch bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden – für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind, ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite
- Eltern können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Wo und wie wird es beantragt?
- Der Antrag auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitsgeber gestellt werden.
- Elternzeitmonate zwischen dem dritten Geburtstag und achten Geburtstag des Kindes müssen spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitsgeber gestellt werden.
Übrigens!
Vorteilhaft für eine Weiterbeschäftigung nach der Babypause ist es, wenn während der Elternzeit der Kontakt zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber aufrechterhalten wird. Etwa durch eine Teilzeitbeschäftigung, den Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen, den Besuch von Betriebsfeierlichkeiten oder durch das Einspringen als Urlaubsvertretung ist es möglich, auch während der Elternzeit einen Einblick in das Arbeitsfeld zu behalten.
Mutterschutz
Für Arbeitnehmerinnen gelten für die Zeit der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung besondere Mutterschutzvorschriften wie etwa Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote.