Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt Eltern mit kleinen Einkommen, die damit ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.
Für wen?
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern und Alleinerziehende, die in ihrem Haushalt mit einem unverheirateten unter 25-jährigen Kind leben, wenn
- für das Kind auch Kindergeld bezogen wird
- sie über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen (600 Euro für Alleinerziehende, 900 Euro für Paare)
- sie mit dem Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie hätten, um Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden.
Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie online mit dem KiZ-Lotsen der Familienkassen prüfen.
Tipp: Sie haben in der Vergangenheit beim KiZ-Lotsen ein negatives Ergebnis erhalten? Dann könnte es sich lohnen, heute noch einmal zu testen - denn durch den Sofortzuschlag für Kinder hat sich die Höchstgrenze erhöht. Auch bei höheren Betriebs- oder Heizkosten könnten sich Ihr individueller Anspruch auf Kinderzuschlag ändern.
In welcher Höhe?
Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 292 Euro im Monat betragen. Wenn das Einkommen der Eltern höher ist als ihr eigener Bedarf, vermindert sich der Kinderzuschlag: Das Elterneinkommen wird zu 45 Prozent angerechnet, das Vermögen zu 100 Prozent. Auch das Einkommen des Kindes, z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet, allerdings nur mit 45 Prozent, Vermögen wird ebenfalls voll angerechnet.
Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in dieser Zeit das Einkommen oder die Wohnkosten, hat das keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.
Wo wird der Kinderzuschlag beantragt?
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, finden Sie in der Adressdatenbank des Bundesfamilienportals.
Außerdem kann er auf "KiZDigital" auch online beantragt werden:
Auf www.kinderzuschlag.de können Eltern mit wenigen Schritten ermitteln, ob die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllt werden. Im Online-Antrag selbst werden sie dann Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen zu den notwendigen Angaben und Nachweisen. Durch die Angabe von Kontonummer oder Kindergeldnummer werden Antragstellende als Bestandskunden identifiziert und die weitere Antragstellung erleichtert. Ein intelligenter Antragsassistent ergänzt Namen von Kindern, um die Übersichtlichkeit zu verbessern und Fehler zu vermeiden. Er erkennt auch nicht plausible Angaben und fordert zur Korrektur auf. So wird die Antragstellung einfacher und frustrierende Nachfragen vermieden.
Eltern, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld bekommen, können zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung eines Kindes ab der Geburt und mindestens bis zu dessen 18. Geburtstag. Es wird an diejenigen ausgezahlt, die das Kind in Obhut haben und ist unabhängig vom Einkommen dieser Personen.
Wohngeld
Familien mit geringem Einkommen können Wohngeld als staatlichen Zuschuss beantragen. Wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie hoch das Gesamteinkommen des Haushalts ist.
Bildungspaket
Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe. Das "Bildungspaket" bezuschusst Schulbedarf und Lernförderung sowie Mittagessen in Schule, Hort oder Kita. Auch die Teilnahme bei Sport, Musik oder Kultur oder an Schulausflügen wird unterstützt.